Satzung der
Freien Zahnärzteschaft e.V.
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen „Freie Zahnärzteschaft“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung den Namenszusatz e.V.
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Der Verein hat seinen Sitz in Passau.
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Zweck des Vereins
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Der Verein gibt sich ein Programm. Das Programm wird durch die Mitgliederversammlung aktualisiert. Veränderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit.
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Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar - unter Berücksichtigung der im Programm niedergelegten Grundsätze - eine zukunftsweisende, leistungsfähige, der wissenschaftlichen Aktualität sowie einer hohen Behandlungsqualität verpflichtete zahnärztliche Versorgung der Bevölkerung zu erreichen und zu fördern.
Dazu sollen die Grundlagen zahnärztlicher Freiberuflichkeit und die betriebswirtschaftlichen Bedingungen der Berufsausübung des Zahnarztes so gestaltet werden, dass eine fortschrittliche Zahnheilkunde erbracht werden kann. Auf die gesundheitspolitischen Rahmenbedingungen soll dahingehend eingewirkt werden, dass für Patienten und Zahnärzteschaft eine gleichermaßen positive Gesamtsituation entsteht. -
Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:
a) Erhalt, Stärkung und Weiterentwicklung der Freiberuflichkeit,
b) Vertretung der gesundheitspolitischen Interessen von Zahnärzten undder Bevölkerung in der Öffentlichkeit, den Medien, gegenüber Organisationen des Gesundheitswesens, Behörden und der Politik,
c) Wahrnehmung von beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Zahnärzteschaft, insbesondere Stärkung der wirtschaftlichen Selbständigkeit,
d) Stärkung der fachlichen Kompetenz der Zahnärzte,
e) Förderung und Pflege des Zusammenhaltes und Ansehens der Zahnärzteschaft,
f) Koordinierung der zahnärztlichen Interessen zwischen gleich gesinnten zahnärztlichen Vereinen, Verbänden, Organisationen und Gruppierungen
g) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit innerhalb wie außerhalb der Zahnärzteschaft.
h) Kooperation mit Organisationen, die dem Zweck des Vereins förderlich sind.
i) Betreuung und Förderung zahnmedizinischer Studenten, Assistenten und angestellter Zahnärzte.
3. Mittelverwendung*
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Es werden keine Mittel zur Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwandt. Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezweckt der Verein nicht.
4. Mitgliedschaft
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Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle in freier Praxis niedergelassenen Zahnärzte sein.
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Außerordentliche Mitglieder können alle anderen Zahnärzte werden, sowie Studierende der Zahnheilkunde.
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Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
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Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die ordentliche Mitgliedschaft endet ferner im Moment der Übernahme einer Funktion in einer Körperschaft als Haupterwerbstätigkeit. Tätigkeiten und Ämter in KZV-en sind mit einer Mitgliedschaft nicht vereinbar.
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Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand. Er wird jeweils zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam, wenn die Erklärung bis zum 30.11. eingeht.
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Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand oder die Mitgliederversammlung. Ausschlussgründe sind:
- Verstöße gegen Belange des Vereins,
- Verstöße gegen Pflichten, die den Mitgliedern des Vereins nach der Satzung und den Beschlüssen der Organe des Vereins obliegen,
- sonstige wichtige Gründe, diese können sein: Der Verlust bürgerlicher Ehrenrechte oder die Schädigung des Ansehens des Vereins.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen eines Monats Beschwerde beim Beirat einlegen oder die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Der Beirat befasst sich innerhalb von drei Monaten gegebenenfalls unter Anhörung weiterer kooperierender Organisationen mit der Beschwerde und legt der nächsten Mitgliederversammlung den Ausschluss zusammen mit einer Handlungsempfehlung vor. Nach der entsprechenden Sitzung des Beirates ruhen alle Rechte und Ämter des betreffenden Mitgliedes bis zur Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet daraufhin letztinstanzlich. Eine Rückerstattung von gezahlten Mitgliedsbeiträgen erfolgt in diesem Fall nicht.
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und vorbehaltlich der Regelung des Absatzes (2) an den der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Entscheidungen, insbesondere an der Wahl der Vereinsorgane, mitzuwirken.
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Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
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Die Mitglieder unterwerfen sich durch ihren Beitritt den Bestimmungen dieser Satzung und sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben und Ziele aktiv zu unterstützen, so wie es sich aus der Beschlussfassung seiner Organe als erforderlich ergibt.
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Die Mitglieder sollen sich in geeigneter Weise am internen Kommunikationssystem des Vereins beteiligen. Dies betrifft insbesondere die Herstellung von Empfangsbereitschaft per Telefax und E-Mail und die Mitteilung der jeweils aktuellen Kommunikationslinien.
6. Beiträge
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge nach einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung.
7. Organe
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
8. Vorstand
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Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten und dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden sowie bis zu drei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Beisitzern. Außerdem gehören dem Vorstand als weitere Beisitzer mit Sitz und Stimme der Beiratsvorsitzende und sein Stellvertreter an (gemäß Ziffer 9 der Satzung).
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
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Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder mit Ausnahme von außerordentlichen Mitgliedern; diese sind nicht wählbar.
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Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er tritt auf Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Die Mitglieder des Vorstandes können mit Mehrheit die Einberufung des Vorstandes verlangen.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
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Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder einem dazu bestimmten Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
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Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung, die nicht nachgewiesen werden muss, der erste Stellvertreter und bei dessen Verhinderung, die nicht nachgewiesen werden muss, der zweite Stellvertreter, ist Vorstand im Sinne des § 26
BGB. Er vertritt den Verein und den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich und hat die laufenden Geschäfte zu führen. Der Vorsitzende ist im Innenverhältnis jedoch an Beschlüsse des Vorstandes gebunden. -
An den Sitzungen des Vorstandes nehmen außerdem mit beratender Stimme teil: der Geschäftsführer, soweit ein solcher bestellt ist, und der Justitiar, soweit ein Justitiar bestellt wurde, sowie vom Vorstand eingeladene Gäste.
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Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins eine Geschäftsstelle einrichten und zu deren Leitung einen Geschäftsführer bestellen.
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Der Vorstand kann Kooperationsverträge mit zahnärztlichen Vereinigungen und Zusammenschlüssen abschließen.
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Der Vorstand kann zum Zwecke der Förderung der Vereinsinteressen und der seiner Mitglieder Rahmenverträge mit anderen natürlichen und juristischen Personen aushandeln und vereinbaren.
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Der Vorstand muss für Maßnahmen, die für die Berufsausübung der Mitglieder des Vereins von grundlegender Bedeutung sind und zu deren Befolgung die Mitglieder verbindlich verpflichtet werden sollen, eine schriftliche namentliche Urabstimmung durchführen.
9. Beirat
Der Verein bildet als Beratungsgremium einen Beirat, bestehend aus den Vorsitzenden oder Delegierten der kooperierenden Organisationen. Die Vorsitzenden oder Delegierten müssen Mitglieder der Freien Zahnärzteschaft sein. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit und bildet das Bindeglied zwischen dem Vorstand, und den Kooperationspartnern.
Der Beirat gibt sich auf Vorschlag des Vorstandes der Freien Zahnärzteschaft eine Geschäftsordnung. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes. Erteilt der Vorstand die Zustimmung nicht, so wird über die Änderung der Geschäftsordnung auf der nächsten Mitgliederversammlung abgestimmt.
Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, die beide mit Sitz und Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. Die Amtsperiode des Beiratsvorsitzenden und seines Stellvertreters entspricht der des Vorstandes. Der Beiratsvorsitzende und sein Stellvertreter bleiben jedoch bis zu ihrer Neuwahl im Amt.
10. Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung seiner Aufgaben. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
- die Wahl des Vorstandes,
- die Beschlussfassung über den Jahres- und Kassenbericht,
- die Genehmigung des Haushaltsplanes,
- die Entlastung des Vereinsvorstandes,
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern,
- die Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- die Beschlussfassung über eine Entschädigungsordnung für die Mitglieder der Organe des Vereins. -
Alljährlich hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Darüber hinaus sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen,
- wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder
- ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe vom
Vorstand verlangt, oder
- auf Beschluss des Vorstandes. -
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer, den die Mitgliederversammlung bestimmt, zu unterschreiben ist.
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Die Mitgliederversammlung muss mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen schriftlich vom Vorstand einberufen werden. Der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung ein Stellvertreter leitet die Versammlung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet ist.
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Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen Änderung und Ergänzung der Tagesordnung beschließen. Der Vorstand hat etwaige Wünsche des Beirates zur Tagesordnung zu berücksichtigen. Der Vorstand hat den Beirat in ausreichender Zeit über die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung zu unterrichten, mindestens jedoch zehn Tage vor Drucklegung der Einladungen.
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Bei der Wahl des Vorstandsvorsitzenden wird für die Dauer dieses Wahlganges die Leitung der Versammlung einem durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter übertragen.
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Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
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Soll auf einer Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen abgestimmt werden, sind die geplanten Satzungsänderungen den Mitgliedern mit der Einladung schriftlich bekannt zu machen. Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung.
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Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsmäßiger Ladung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
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Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, soweit nicht auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel geheim abgestimmt wird. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Erhält bei der Wahl unter mehreren Kandidaten niemand diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmenzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Enthaltungen sind gültige Stimmen.
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Auch innerhalb einer Wahlperiode kann die Mitgliederversammlung Vorstandsmitglieder im Rahmen eines konstruktiven Misstrauensvotums dadurch abberufen, dass ein Nachfolger gewählt wird. Für die Abwahl des Vorsitzenden des Vorstandes ist eine Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die Abwahl aller weiteren Vorstandsmitglieder ist jeweils die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend.
11. Geschäftsordnung
Der Verein bzw. seine Organe geben sich eine Geschäftsordnung
12. Auflösung des Vereins
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Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann vom Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Der Antrag kann auch von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder gestellt werden.
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Die Auflösung findet nur statt, wenn 9/10 der anwesenden Mitglieder, mindestens die Hälfte aller Mitglieder, ihre Zustimmung erteilen.
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Im Fall der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Über die Verteilung des nach Erfüllung der Verpflichtungen des Vereins noch vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung, die den Beschluss über die Auflösung gefasst hat.
* Nummerierung korrigiert